Der Mutterschutz ist im Mutterschutzgesetz festgelegt. Insgesamt dauern die Mutterschutzfristen vor und nach der Geburt
zusammen mindestens 14 Wochen. Alle Tage, die durch eine „vorzeitige“ Geburt verloren gehen, werden an die acht bzw.
zwölf Wochen dauernde Schutzfrist nach der Geburt „angehängt“.

Es gelten folgende Bestimmungen

  • Sechs Wochen vor der Geburt bzw. vor dem errechneten Geburtstermin dürfen werdende Mütter nicht arbeiten, es sei
    denn, sie erklären sich ausdrücklich dazu bereit.
  • Nach der Entbindung dürfen die jungen Mütter bis zum Ablauf von acht Wochen nicht beschäftigt werden (bei Früh-
    und Mehrlingsgeburten zwölf Wochen).
  • Die frisch gebackenen Mütter dürfen keine Mehrarbeit leisten, d.h. sie dürfen nicht mehr als 8,5 Stunden pro Tag
    arbeiten.
  • Nacht- und Sonntagsarbeit sind verboten.

Vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist die Kündigung des
Arbeitsverhältnisses bis auf wenige Ausnahmen unzulässig. Die Frist für den Beginn des Kündigungsschutzes berechnet sich
nach dem ärztlich attestierten, voraussichtlichen Tag der Geburt abzüglich 280 Tage.

Nach der Geburt eines Kindes haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf Elternzeit.

Laut Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz haben Mütter und Väter bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres ihres
Kindes einen Rechtsanspruch.

Beide Elternteile können ganz oder zeitweise zusammen in Elternzeit gehen, wenn sie

  • das Kind erziehen und betreuen,
  • mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben
  • und weniger als 32 Stunden in der Woche arbeiten.

Die Elternzeit muss spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich beim Arbeitgeber beantragt werden. Auch die Zeiten,
die im Zeitraum von zwei Jahren genommen werden sollen, müssen feststehen.

Soll die Elternzeit unmittelbar nach der Mutterschutzfrist beginnen, muss Mutter oder Vater sie spätestens sieben Wochen
vor Ablauf der Mutterschutzfrist einreichen, also in der ersten Woche nach der Geburt.

Nimmt die Mutter die Elternzeit direkt nach der Geburt des Kindes, so verlängert sich der Kündigungsschutz während des
Mutterschutzes bis zum Ablauf der Elternzeit.