Beistandschaft – ein Angebot des Jugendamtes

  • Werdende Eltern, die nicht miteinander
    verheiratet sind,
  • Elternteile, bei denen das Kind lebt,
  • und junge Volljährige, die noch keine 21
    Jahre alt sind,

können die Beistandschaft des Jugendamtes der Stadt Bochum nutzen. Beistandschaft ist ein kostenloses Hilfsangebot des
Jugendamtes für alle werdenden Mütter sowie alleinerziehenden Mütter und Väter.

Die Themen:

Vaterschaft

  • Das Jugendamt berät und unterstützt Mütter
    in Vaterschaftsfragen, vor oder nach der Geburt des Kindes.
  • Das Jugendamt vertritt Ihr Kind vor Gericht,
    wenn der Vater die Vaterschaft nicht freiwillig anerkennt.

Sorgeerklärung

  • Das Jugendamt berät Sie in rechtlichen
    Fragen der Sorgeerklärung und beurkundet diese.
  • Das Jugendamt bescheinigt der
    alleinsorgeberechtigten Mutter, dass entweder keine Erklärung vorliegt, oder dass das Sorgerecht gemeinsam
    ausgeübt wird (sog. “Negativattest”).

Beurkundung

Das Jugendamt beurkundet u. a. die

  • Vaterschaftsanerkennung,
  • Zustimmungserklärung der Mutter zur
    Vaterschaftsanerkennung,
  • Mutterschaftsanerkennung,
  • Unterhaltsverpflichtung,
  • Erklärung, dass die Eltern das Sorgerecht
    gemeinsam ausüben.

Vaterschaftsanfechtung

  • Das Jugendamt hilft Ihnen, die tatsächliche
    Abstammung Ihres Kindes zu klären, wenn der Mann, der in der Geburtsurkunde als Vater eingetragen ist, nicht der
    Vater Ihres Kindes ist.

Beratung und Unterstützung

Laut §52 a Sozialgesetzbuch (SGB) VIII muss das Jugendamt der Mutter unmittelbar nach der Geburt eines Kindes Beratung
und Unterstützung anbieten. Dies betrifft alle Kinder von nicht verheirateten Eltern. Das Jugendamt muss vor allem dann
schnell Beratung anbieten, wenn die Vaterschaft noch nicht geklärt ist. Die Feststellung der Vaterschaft ist
Voraussetzung für die Zahlung von Unterhalt. Dafür kann das Jugendamt entweder eine Beistandschaft einrichten oder
umfassend beraten. Der §18 SGB VIII sichert Alleinerziehenden ebenfalls einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung
bei der Ausübung der Personensorge zu. Die Geltendmachung von Unterhalt ist hierbei eingeschlossen.

Jugendamt – Beistandschaften

Bildungs- und Verwaltungszentrum (BVZ)
Gustav-Heinemann-Platz 2 6
44787 Bochum
Telefon: 0234 / 910 – 4111
Öffnungszeiten: Persönliche Vorsprache ist nach vorheriger Terminvereinbarung möglich
beistandschaften@bochum.de
www.bochum.de/Jugendamt/Dienstleistungen-und-Infos/Beistandschaft

Amtsvormundschaften und Amtspflegschaften

Manchmal kommt es vor, dass die Eltern das Kind nicht vertreten können. Dann tritt das Jugendamt ein. Das sieht das
Familienrecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) so vor. Das Jugendamt kann sowohl eine Amtsvormundschaft als auch
eine Amtspflegschaft übernehmen, wenn keine geeignete ehrenamtliche Person dazu bereit ist.
Bei einer Amtsvormundschaft vertritt das Jugendamt das Kind in all seinen Angelegenheiten; die Amtspflegschaft
beinhaltet hingegen nur einen begrenzten Teil.

Gemäß §1793 und §1773 BGB tritt die Vormundschaft ein, wenn

  • weder der Vater noch die Mutter das
    Sorgerecht für das Kind hat,
  • weder der Vater noch die Mutter berechtigt
    ist, die Angelegenheiten zu regeln, die die Person des Kindes betreffen (Personensorge) noch die das Vermögen
    angehen (Vermögenssorge) – z.B., wenn Vater und Mutter noch minderjährig sind
  • oder wenn der Personenstand des Kindes nicht
    ermittelt werden kann (z.B. wenn Vater und Mutter nicht bekannt sind).

Mit der Pflegschaft gemäß §1909 BGB wird ein Ergänzungspfleger eingesetzt. Dieser kümmert sich um
bestimmte, begrenzte Angelegenheiten des Kindes, wenn dessen Eltern oder deren Vormund verhindert sind.

Jugendamt der Stadt Bochum

Amtsvormundschaft
Universitätsstraße 43-49
44777 Bochum
Telefon: 0234 / 910 – 4111
Termine nach Vereinbarung
amtsvormundschaft@bochum.de

Die Beratung zum Führen ehrenamtlicher Vormundschaften erfolgt beim Kinderschutzbund

Deutscher Kinderschutzbund
Ortsverband Bochum e.V.
Klarastr. 10
44793 Bochum
www.kinderschutzbund-bochum.de