Wenn die Mutter bei der Geburt noch minderjährig ist, ist sie bloß beschränkt geschäftsfähig (§1791c BGB). Ist die minderjährige Mutter nicht mit dem Vater des Kindes verheiratet, tritt eine gesetzliche Amtsvormundschaft unmittelbar „kraft Gesetz“ ein. Man versteht darunter, dass das Jugendamt die Aufgaben eines Vormunds übernimmt. Das fällt unter den Minderjährigenschutz. Prinzipiell hat der Amtsvormund dieselben Aufgaben wie die Eltern. Amtsvormund können einzelne Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Jugendamtes werden. Der Amtsvormund muss für die Person und das Vermögen des Schützlings sorgen (§ 1793 BGB).

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Jugendamt der Stadt Bochum

Gustav-Heinemann-Platz 2 – 6,
44787 Bochum
Bildungs- und Verwaltungszentrum (BVZ)
Telefon: 0234 / 910 – 4111
www.bochum.de/jugendamt