• Werdende Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind,
  • Elternteile, bei denen das Kind lebt
  • oder Volljährige, die noch keine 21 Jahre alt sind,

können sich bei der Beistandschaft des Jugendamtes Bochum zum Thema Unterhalt kostenlos beraten lassen.

Das können Sie von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Jugendamtes erwarten:

  • Sie berechnen sowie beurkunden und machen den Unterhaltsanspruch Ihres Kindes ggf. auch gerichtlich geltend.
  • Sie setzen diesen Unterhaltsanspruch durch, einschließlich Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und Strafanzeigen.
  • Sie beraten und unterstützen junge Erwachsene bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres.
  • Sie beraten und unterstützen den Elternteil, bei dem das Kind lebt, hinsichtlich seiner eigenen Unterhaltsansprüche gegen den anderen Elternteil.

Jugendamt der Stadt Bochum – Beistandschaften
Gustav-Heinemann-Platz 2 – 6
44787 Bochum
Bildungs- und Verwaltungszentrum (BVZ)
Telefon: 0234 / 910 – 4111

Unterhaltsvorschuss – Eine Leistung für Kinder bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres

Alleinerziehende erziehen ihre Kinder meist unter erschwerten Bedingungen. Die Situation verschärft sich noch, wenn das Kind keinen oder nur unregelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil erhält. Diese besondere Lebenssituation soll mit der Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erleichtert werden.

Unterhaltsvorschuss können Kinder bis zur Vollendung des 17. Lebensjahr u.a. bekommen,

  • die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben
  • und die keinen oder nur unregelmäßigen Unterhalt bekommen
  • oder, die nicht den gesetzlichen Mindestunterhalt unter Anrechnung des vollen Kindergeldes für ein erstes Kind erhalten.

Für Kinder zwischen 12 und 17 Jahren bestehen u.a. zusätzlich die Voraussetzungen, wenn

  • das Kind nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen ist oder
  • der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens 600 Euro brutto monatlich erzielt oder
  • durch die Unterhaltsvorschussleistungen eine Hilfebedürftigkeit für das Kind nach dem SGB II beseitigt werden kann.

Eigenes Einkommen oder Vermögen des Kindes in der dritten Altersstufe (12– 17 Jahre) werden teilweise auf die Unterhaltsvorschussleistungen angerechnet.

Kann der andere Elternteil ganz oder teilweise Unterhalt zahlen und macht er dieses aber nicht, nimmt das Jugendamt ihn in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses in Anspruch.

Der Unterhaltsvorschuss beträgt seit dem 01.01.2023 monatlich

  • Für Kinder bis 5 Jahre monatlich 187,00 EUR
  • Für Kinder ab 6 Jahre bis 11 Jahre monatlich 252,00 EUR
  • Für Kinder von 12 Jahre bis 17 Jahre monatlich 338,00 EUR

Broschüre: „Der Unterhaltsvorschuss“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Jugendamt der Stadt Bochum – Unterhaltsvorschusskasse
Willy-Brandt-Platz 1 – 3
44777 Bochum
unterhaltsvorschusskasse@bochum.de
Weitere Informationen, Kontaktmöglichkeiten und Online-Antrag:
Internet: www.bochum.de/Jugendamt/Dienstleistungen-und-Infos/Unterhaltsvorschussleistungen